In Bayern besteht die Möglichkeit, dass die Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Bürgerbegehren direkt Einfluss auf die Politik in ihrer Gemeinde nehmen. Das Verfahren hierzu ist in Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung geregelt.
1. Schritt: Bürgerbegehren
Erster Schritt ist, dass in einem Begehren ein Anliegen formuliert und begründet wird. Dies erfolgt in Form einer Fragestellung, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (weil dazu ein Bürgerentscheid stattfinden kann – siehe weiter unten).
Das Begehren muss sich daher auf einen einzelnen Sachverhalt beschränken. Bestimmte Themen können außerdem laut Gemeindeordnung nicht in einen Bürgerentscheid einbezogen werden (z. B. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung oder Fragen zur Haushaltssatzung.)
Außerdem müssen bis zu drei Personen (plus Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
In unserm Fall heißt die Fragestellung für die Stadt Deggendorf:
„Sind Sie dafür, dass die Stadt Deggendorf unverzüglich ein geeignetes Planungsbüro beauftragt, das binnen eines Jahres einen Klima-Aktionsplan für das Stadtgebiet erstellt, mit dessen Umsetzung die Stadt Deggendorf bis 2035 klimaneutral werden kann?“
Die Fragestellung für den Landkreis lautet:
Sind Sie dafür, dass der Landkreis Deggendorf unverzüglich ein geeignetes Planungsbüro beauftragt, das binnen eines Jahres einen Klima-Aktionsplan für das Gebiet des Landkreises erstellt, mit dessen Umsetzung der Landkreis Deggendorf bis 2035 klimaneutral werden kann?
Für das Bürgerbegehren müssen genügend Menschen gewonnen werden, die dieses mit ihrer Unterschrift unterstützen. Im Fall der Stadt Deggendorf brauchen wir knapp 1.800 Unterschriften, im Fall des Landkreises etwas über 4.800. Unterschreiben können alle, die ihren ersten Wohnsitz in der Stadt bzw. im Landkreis haben und wahlberechtigt sind.
Wir befinden uns für die beiden gestarteten Begehren aktuell in der Phase der Unterschriftensammlung.
Sind genügend Unterschriften gesammelt, kann das Begehren eingereicht werden; hierbei werden die Unterschriften durch die Verwaltungen geprüft (… daher ist es wichtig, dass die Daten vollständig und leserlich angegeben werden und keine Gemeinden auf den Landkreislisten gemischt werden …).
Nach der Einreichung kann der Stadt- bzw. Kreisrat das Begehren zum einen unverändert übernehmen (das Begehren war dann auf dem kurzen Weg erfolgreich).
2. Schritt: Bürgerentscheid
Im anderen Fall wird das Begehren zunächst auf Zulässigkeit geprüft; anschließend kommt es zum Bürgerentscheid: hierbei werden alle Wahlberechtigten aufgerufen, über die formulierte Frage abzustimmen.
Dabei kann der Stadt- bzw. Kreisrat dem beantragten Begehren ein eigenes „Ratsbegehren“ entgegenstellen.
Die Mehrheit entscheidet – allerdings muss auch ein sogenanntes „Quorum“ erreicht werden. Das heißt, ein Begehren kann zwar die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, kann jedoch trotzdem scheitern, wenn sich zu wenige Wählerinnen und Wähler an der Abstimmung beteiligen.
In unserem Fall müsste beim Begehren für die Stadt neben der Mehrheit auch ein Quorum von 20 % der Stimmberechtigten erreicht werden.
Im Erfolgsfall hat das Bürgerbegehren die Wirkung wie ein Stadtratsbeschluss – die Verwaltung muss das Begehren daher in der gleichen Weise umsetzen wie einen Ratsbeschluss.